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Informationen zur Grundsteuerreform


Die Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform schreitet immer weiter voran. Mittlerweile hat ein Großteil der Eigentümer zwei Bescheide vom Finanzamt erhalten - den Grundsteueräquivalenzbetrag und den Grundsteuermessbetrag.
Doch wie geht es nun weiter?

Was sollten Sie mit den Bescheiden des Finanzamtes machen?

  • Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch.
  • Falls Ihnen Fehler auffallen, müssen Sie tätig werden (vgl. Punkt "Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?").
  • Bitte bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind (bis zu einer Änderung oder Aufhebung) dauerhaft gültig.

 

Hinweis: Sie müssen den Grundsteuermessbescheid nicht an die jeweilige Gemeinde weiterleiten. Die Gemeinde erhält die Information, wie hoch der Grundsteuermessbetrag ist, direkt vom Finanzamt.

 

Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?

In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden. 
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie bitte möglichst www.elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch).

 

Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf:

  • Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim zuständigen Finanzamt ein.
  • Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt ein.

 

Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Kommune selbständig berichtigt.

 

Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.

Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.

Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen. Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025 zu zahlen ist.

 

 

Weite Informationen

Bei weiteren Fragen bzgl. der Grundsteuerreform können Sie sich unter www.grundsteuer.bayern.de informieren.

 

(Quelle: https://www.grundsteuer.bayern.de/)

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